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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), stand 21.07.2023

 

Präambel

Die folgenden Bedingungen werden als integraler Bestandteil des Mietvertrages zwischen der CarBros OG, ansässig in St. Margarethen/Raab 179, A-8321 St. Margarethen/Raab, im Folgenden als Vermieter bezeichnet, und dem Mieter betrachtet. Sie enthalten zusätzliche Bestimmungen zum Mietvertrag.

 

Die in diesen Bedingungen verwendeten personenbezogenen Ausdrücke gelten gleichermaßen für Männer und Frauen.

 

Der Vermieter erbringt folgende Leistungen: die Vermietung eines Fahrzeugs, sei es PKW, Transporter oder LKW, für den im Mietvertrag festgelegten Zeitraum sowie die Bereitstellung von gebuchtem Zubehör, das ebenfalls im Mietvertrag aufgeführt ist. Darüber hinaus werden bestimmte Mobilitätsserviceleistungen angeboten, die für alle Fahrzeugmieten verfügbar sind, sowie zusätzliche Leistungen, die gegen Aufpreis vereinbart werden können.

 

§1 Mieter/Fahrer

(1) Fahrzeugmieter

Ein gültiger Mietvertrag kann zwischen einer juristischen Person, vertreten durch eine bevollmächtigte oder bevollmächtigte Person, oder einer natürlichen Person abgeschlossen werden, sofern diese:

a. rechtsfähig und geschäftsfähig ist, um einen Vertrag mit dem Vermieter abzuschließen.

b. über ein gültiges Zahlungsmittel verfügt, das vom Vermieter akzeptiert wird, siehe §4 Absatz 1 Nr. 1.

c. die folgenden gültigen Dokumente vorlegen kann:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • ein gültiger österreichischer Führerschein in lateinischer Schrift oder ein europäischer/internationaler Führerschein in Verbindung mit einem gültigen nationalen Führerschein.

Der Mieter/die Mieterin unterzeichnet/unterzeichnen den Mietvertrag und verpflichtet sich zur Einhaltung und Erfüllung aller aus der vertraglichen Beziehung resultierenden Pflichten und Verbindlichkeiten.

Der Mieter/die Mieterin nimmt zur Kenntnis, dass der im Mietvertrag angegebenen Mieter/die Mieterin für die Einhaltung des Mietvertrags gegenüber dem Vermieter haften. Der Mieter/die Mieterin haftet auch für Verletzungen der Vertragsbestimmungen. Die Mieter/die Mieterin haftet gegenüber dem Vermieter für jegliche Überlassung des KFZ oder die Übertragung der Lenktätigkeit auf einen anderen Lenker/eine Lenkerin.

(2) Fahrzeugführer (Fahrer)

Personen, die das Fahrzeug steuern dürfen, sind im Mietvertrag ausdrücklich mit ihren vollständigen Informationen einzutragen. Dies betrifft den Mieter und gegebenenfalls eingetragene Fahrer. Der Mieter hat die Pflicht, die Namen und Adressen aller Fahrer anzugeben. Die Fahrer handeln im Auftrag des Mieters/der Mieterin.

Diejenigen, die das Fahrzeug lenken möchten, müssen einen gültigen Führerschein gemäß §1 Abs1Zc sowie einen gültigen Ausweis vorlegen, die bei Vertragsabschluss vorzulegen sind.

Für Fahrer aller Fahrzeugkategorien gilt ein Mindestalter von 25 Jahren, wobei eine Lenkerberechtigung von mindestens 5 Jahre erforderlich ist.

Für Fahrer unter 25 Jahren tritt gegebenenfalls eine Sonderregelung in Kraft. In dieser muss ein Mieter/eine Mieterin die Verantwortung über mögliche Schäden am KFZ übernehemen. Diese Person muss min. 25 Jahre alt sein und den Führerschein mehr als 5 Jahre besitzen.

(3) Personen, die nicht das Fahrzeug steuern dürfen

Nicht im Mietvertrag eingetragene Fahrer sowie Personen, die eines der in §1 Abs 1 Z 3 genannten Ausweisdokumente nicht vorlegen können oder die entsprechende Angaben nicht machen können, sowie das Mindestalter von 25 Jahren nicht erreichen, dürfen das Fahrzeug nicht steuern.

Ein nicht berechtigter Fahrer ist nicht durch eine Haftungsreduktion gemäß §6 dieser Bedingungen geschützt. Es besteht eine gesetzliche  Haftpflichtversicherung inkl. einer Vollkaskoversicherung mit einer maximalen Deckungssumme von €15 Millionen. Wenn der Mieter einem nicht berechtigten Fahrer erlaubt, das Fahrzeug zu steuern, stellt dies eine Verletzung dieser Bedingungen dar, für die der Mieter/die Mieterin gegenüber dem Vermieter für die durch den nicht berechtigten Fahrer verursachten Schäden haftet.

§2 Erlaubter Fahrbereich

Der Mieter/Fahrer darf das Fahrzeug nicht außerhalb des Vertragsgebiets fahren. Das Vertragsgebiet beschränkt sich ausschließlich auf Österreich. Auslandsfahrten müssen dem Vermieter vom Mieter/der Mieterin und seinen berechtigten Fahrern spätestens bei der Übernahme des Mietwagens mitgeteilt werden und werden ggf. separat mit Grenzüberschreitungszuschlägen berechnet. Genehmigt der Vermieter diese Auslandsfahrt, so müssen die vom Mieter/der Mieterin angegebenen Länder schriftlich im Mietvertrag vermerkt werden. Bestimmte Fahrzeugmodelle dürfen nicht aus Österreich ausgeführt werden.

(1) Länder mit Fahrverbot für alle Fahrzeugkategorien
Diese Länder dürfen nicht befahren werden: Albanien, Estland, Lettland, Litauen, Moldawien, Russland, Weißrussland, Ukraine, Zypern, Türkei und alle nichteuropäischen Staaten.

§3 Änderung oder Stornierung der Buchung
siehe Mietbedienungen, weiter unten auf der Seite.

§4 Mietbedienungen

Allgemeines
Die Firma CarBros OG, nachfolgend Vermieter genannt, vermietet das im Mietvertrag beschriebene Kraftfahrzeug gemäß den im Mietvertrag angeführten und nachfolgenden Bedingungen, die der im Mietvertrag genannte Mieter mittels seiner Unterschrift anerkennt. Grundlage dieses Mietvertrages sind ausschließlich Angaben im Mietvertrag und diese Vertragsbedingungen. Zusatzvereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass Daten im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag automatisationsgestützt weiterverarbeitet werden. Jeder Unterzeichner dieses Vertrages (Mieter, Fahrer) haftet neben der natürlichen oder juristischen Person, für die er diesen Vertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.

Reservierungen

Reservierungen können mündlich oder schriftlich erfolgen und benötigen eine ausdrückliche Bestätigung des Vermieters in Schriftlicher Form, um Gültigkeit zu erlangen.

Ist das Fahrzeug per schriftlicher Bestätigung vom Vermieter reserviert geworden, treten bei Nichtabholung, sowie Stornierungen folgende Stornobedienungen in Kraft:

Bis 30 Tage vor Mietbeginn 25% der vereinbarten Gesamtmietsumme

Bis 14 Tage vor Mietbeginn 50% der vereinbarten Gesamtmietsumme

Bis 7 Tage vor Mietbeginn 75% der vereinbarten Gesamtmietsumme

Ab 3 Tage vor Mietbeginn 80% der vereinbarten Gesamtmietsumme Innerhalb von 24 Stunden vor Mietbeginn 100% der vereinbarten Gesamtmietsumme

Anfallende Stornokosten werden bei Inkrafttreten der Stornobedienungen dem Mieter unverzüglich in Rechnung gestellt und müssen mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen ohne Abzüge per Banküberweisung oder PayPal beglichen werden.

Terminverschiebungen

Sofern keine gesonderten Vereinbarungen bestehen, sind Terminverschiebungen aufgrund von Schlechtwetter nicht möglich und werden somit ebenfalls als Storno betrachtet.

Terminverschiebungen bzw. Stornierungen durch Krankheit müssen schriftlich durch einen Arzt bestätigt werden und ohne Aufforderung binnen 24 Stunden nach Abholdatum an den Vermieter in digitaler Form übergeben werden, ansonsten wird auch dies als Storno betrachtet.

Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe

Der Mieter bestätigt durch seine Unterschrift auf dem Mietvertrag, das Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand laut Übergabeprotokoll (Beiblatt) übernommen zu haben.

Auftreten von Beschädigungen bzw. Störungen am Motor, Fahrwerk, Antrieb, elektrische Bauteile

Der Mieter anerkennt bei Unterschreiben des Mietvertrags seine auferlegte Warn- und Hinweispflicht. Dies bedeutet, dass der Mieter alle Schäden, insbesondere nicht offensichtlich erkennbare oder durch fachgerechte Untersuchung nicht feststellbare Schäden dem Vermieter unverzüglich nach Übergabe zu melden hat und den Anweisungen des Vermieters Folge zu leisten hat. Dies betrifft vor allem auftretende Geräusche, Fahrveralten oder sonstige Unstimmigkeiten am Motor, Fahrwerk, Antrieb oder sonstige Bauteile des KFZ.

Im Falle eines nicht unverzüglich bei Auftreten Bekanntgebens jeglicher Schäden dieser Art oder sonstiger Schäden, liegt die Schuld und Beweislast am Mieter. Dieser muss in Folge dessen für Entstandene Schäden jeglicher Art finanziell aufkommen. 

Reparaturen

Alle entstandenen Schäden jeglicher Art werden ausnahmslos in einer zertifizierten Audi Fachwerkstatt durchgeführt und müssen je nach Art der Beschädigung (Versicherungsschaden durch Unfall; Entstandene Schäden am Motor, Fahrwerk, Antrieb, Bremsanlage, elektrische Bauteile, Interieur durch Selbstverschulden, …) in der Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes von 2.500,00€ oder in voller Höhe der entstandenen Schadenssumme bei Eigenverschulden ohne Versicherungsschutz spätestens 14 Tage nach Rechnungslegung beglichen werden.

Benützung des Fahrzeuges

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug wie besichtigt in schonender Weise zu behandeln und im selben Zustand und Ausstattungsumfang wie bei Übernahme an dem im Mietvertrag vereinbarten Ort, Datum und Uhrzeit dem Vermieter zu Übergeben. Der Vermieter behält sich das Recht vor, das Fahrzeug jederzeit auf Kosten des Mieters in Besitz zu nehmen, wenn dieses schuldhaft und nicht wie im Mietvertrag vereinbart benutzt wird. Wird das Fahrzeug später als vereinbart vom Mieter an den Vermieter Übergeben, so wird die Zeit der Überziehung, Aliquot zu den allgemeinen Mietpreisen wie auf der Website www.carbros.at einsehbar in Rechnung gestellt. Ist das Fahrzeug 12 Stunden nach dem vereinbarten Termin noch immer nicht an den Vermieter übergeben worden, so erfolgt eine polizeiliche Anzeige. Die gesamte Miete ist im Voraus per Banküberweisung oder PayPal zu entrichten, in kurzfristigen Buchungen (ab 3 Tagen vor Mietbeginn) ist dies auch nach voriger Absprache in Bar bei Übernahme vor Ort möglich.

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgfältig zu behandeln und alle gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Da es sich im Falle des zu vermietenden Fahrzeugs um einen Audi R8 V10 Spyder handelt und dieser als 2-Sitzer Sportwagen in Cabrio Form ausgeführt ist, ist dieser ausschließlich im Sinne des Verwendungszwecks so schonend als möglich zu bewegen. Dies betrifft eine Ausfahrt von max. 2 Personen, welche keine scharfen oder Spitzen Gegenstände an der Kleidung tragen dürfen, die das Fahrzeug, sowie die Innenausstattung beschädigen könnte, wie z.B. Ösen, Nieten und Knöpfe auf Hosen, Röcken, Kleidern, T-Shirts, Pullover, u.ä.. Folgende Nutzung des Fahrzeuges ist nicht zulässig und kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen:

  • Die entgeltliche Beförderung von Personen
  • Eine Weitervermietung des Fahrzeugs
  • Renn- Wett- oder Testfahrten
  • Jeglicher Transport von Tieren oder Gütern, ausgenommen Accessoires wie z.B. Handtaschen, Kleidungsteile u.ä.
  • Das Lenken des Fahrzeugs unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonstiger Medikamente, welche das Fahrverhalten in irgendeiner Art und Weise beeinflussen können
  • Das Abschleppen anderer Fahrzeuge, sowie das Ziehen von Gegenständen jeglicher Art
  • Die Verletzung von Verkehrs- oder sonstigen Vorschriften
  • Das Bewegen bzw. in Betrieb nehmen (Anlassen) des Fahrzeugs von Personen, welche nicht ausdrücklich im Mietvertrag als Zweitfahrer angeführt wurden
  • Sämtliche Fahrten ins Ausland, welche nicht vor Übergabe ausdrücklich und in schriftlicher Form vom Vermieter genehmigt worden sind
  • Das deaktivieren elektronischer Systeme und Hilfssysteme im Fahrzeug
  • Das überdrehen des Motors im kalten, sowie warmen Motorzustand
  • Das fahren mit offenem Verdeck bei Schlechtwetter (Nieseln, Regen)
  • Das Abstellen des Fahrzeuges mit offenem Verdeck
  • Das Parken des Fahrzeugs bei Nacht an ungesicherten Parkplätzen

Kosten für den Betrieb des KFZ

Die anfallenden Kosten für Treibstoff, Schmiermittel und sonstige Kosten für den Betrieb, sowie eventuell anfallende Pflegekosten sind zur Gänze vom Mieter zu tragen. Ohne ausdrückliche Einwilligung des Vermieters dürfen am Fahrzeug keinerlei Veränderungen oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden, es sei denn die Reparatur ist für den verkehrssicheren Betrieb des Fahrzeuges unbedingt notwendig und der Vermieter ist binnen angemessener Zeit von 1 Stunde telefonisch nicht erreichbar.

Abstellen / Parken des KFZ

Wird das Fahrzeug abgestellt und in weiterer Folge nicht benutzt, sind alle Fenster, sowie das Dach zu schließen und das Auto sachgemäß zu versperren, sowie die elektronische Handbremse zu aktivieren und der Schalthebel auf Parken zu stellen. Das Abstellen bzw. Parken ist nur in sicheren oder abgesicherten, sowie offiziellen Parkplätzen gestattet. Der Mieter haftet vollständig für eventuell auftretende Schäden am Fahrzeug, welche durch Vandalismus, Tiere, Wind, Wetter oder höhere Gewalten auftreten können und hat für den sicheren Stand des Fahrzeugs Sorge zu tragen.

Unbefugte Inbetriebnahmen des KFZ

Ausnahmslos der Mieter allein ist berechtigt das KFZ in Betrieb zu nehmen (Anzulassen) und zu Fahren. Es fällt in die Verantwortung des Mieters während der Dauer seiner Miete, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit das KFZ nicht von unbefugten Personen in Betrieb genommen werden kann. Wird das Fahrzeug nicht in Übereinstimmung mit den Mietvertragsbedingungen benützt, haftet der Mieter vollständig und ungeachtet des Abschlusses einer Haftungsreduktion und ohne Betragsbegrenzung insbesondere bei Diebstahl, Verlust und Beschädigung des Fahrzeuges oder Teilen davon.

Mechanische Fehler oder Störungen

Der Vermieter wird alles Mögliche tun, um mechanische Fehler oder Störungen am Fahrzeug zu vermeiden. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für solche Fehler oder Störungen oder etwa daraus entstehende Verluste oder Schäden – ausgenommen Personenschäden – sofern nicht er oder eine Person, für die er einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Sachschäden an betrieblich genutzten Gegenständen von Unternehmen ist ausgeschlossen.

Unfall, Diebstahl, Panne, Anzeigepflicht

Bei Eintritt eines Verkehrsunfalls hat sich der Mieter entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Haftpflicht und Kaskoversicherung und den Bestimmungen dieses Vertrages zu verhalten. Insbesondere ist er verpflichtet:

sofort anzuhalten

Maßnahmen zur Vermeidung weiteren Personen- oder Sachschadens zu treffen

Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen vergleichbaren Schäden hat der Mieter sofort den Vermieter bzw. die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat der Mieter dies gegenüber der Vermieterin in geeigneter Form nachzuweisen.

Der Mieter hat nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen und alles zu unterlassen, was diese Feststellung erschwert oder verhindert. Ohne vorherige Rücksprache mit der Vermieterin darf der Mieter jedoch kein Verschuldensanerkenntnis gegenüber Dritten abgeben.

Bei jeglichen Schäden ist der Mieter verpflichtet, der Vermieterin unverzüglich, spätestens zwei Tage nach dem Vorfall, über alle Einzelheiten schriftlich unter Verwendung des bei den Fahrzeugpapieren befindlichen, in allen Punkten sorgfältig und vollständig ausgefüllten Unfallberichtes (unter Angabe aller ihm bekannten potenziellen Zeugen) zu unterrichten.

Eine vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte Verletzung der in diesen Punkten genannten Pflichten kann zur Leistungsfreiheit der Versicherung bzw. dem Verlust einer allenfalls vereinbarten Haftungsbeschränkung führen, sofern diese Verletzung auf die Feststellung des Versicherungsfalles, die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung und/oder die Feststellung oder Umfang der Schadenersatzverpflichtung des Mieters gegenüber der Vermieterin Einfluss gehabt hat oder doch mit dem Vorsatz erfolgt ist, diese Leistungspflichten zu beeinflussen bzw. die Feststellung dieser Umstände zu beeinträchtigen.

Der Mieter haftet unabhängig von einer allenfalls vereinbarten Haftungsbeschränkung gegenüber dem Vermieter für alle Schäden (insbesondere zweckentsprechende Rechtsverfolgungs-Kosten), die aus von ihm zumindest fahrlässig unrichtig gemachten Angaben über den Unfallhergang resultieren.

Der Mieter und ein eventuell ermächtigter Zweitfahrer sind von einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gedeckt, die im Büro des Vermieters einzusehen ist. Bei Pannen ist sofort telefonisch, per Nachricht oder e-mail, falls dies nicht möglich ist, schriftlich der Vermieter zu verständigen und seine Weisungen abzuwarten.

Benutzungsentgelte

Der Mieter verpflichtet sich, folgende Beträge für die Benützung des Fahrzeuges an den Vermieter zu zahlen.

Die im Mietvertrag bzw. in der online auf www.carbros.at angeführten Preisliste(n) angeführten Beträge sind gültig. Der Vermieter ist berechtigt, diese direkt aus dem Mietvertrag oder auch nachträglich unter Verwendung der für die Deckung der Mietkosten zur Verfügung gestellten Zahlungsmittel zu verrechnen. Wird der Mietvertrag nicht durch den Mieter persönlich abgeschlossen, so haftet der für ihn Unterfertigende für die Beträge, sofern keine Vertretungsbefugnis vorliegt.

Jedes Buchungspaket (2h, 4h, 24h, Wochenende, …) beinhaltet eine festgelegte Kilometer-Pauschale. Der Vermieter behält sich das Recht vor diese jederzeit nach eigenem Ermessen zu ändern. Bereits bestehende Reservierungen und Buchungen vor Änderungsdatum fallen nicht in diese Änderungen und werden somit zum Zeitpunkt der Reservierung oder Buchung gültigen Pauschalen abgerechnet. Es besteht die Möglichkeit vor Übergabe des KFZ vom Vermieter an den Mieter Zusatzkilometer zum vergünstigten Preis zu buchen und vor Mietantritt zu bezahlen. Kilometer welche ohne vorherige Absprache über die gebuchte Kilometerpauschale hinausgehen werden zum Preis von € 3,00 pro Kilometer nachträglich in Rechnung gestellt.

Grundlage für die Berechnung der tatsächlich gefahrenen Kilometer ist der bei Übergabe vom Vermieter an den Mieter am Mietvertrag notierte Gesamtkilometerstand laut Kilometerzähler des KFZ. Der bei Rückgabe des KFZ vom Mieter an den Vermieter bestehende neue Gesamtkilometerstand wird in weiterer Folge vom Gesamtkilometerstand bei Mietbeginn abgezogen. Dies ergibt in Folge die Summe der gefahrenen Kilometer.

Bei Versagen des Kilometerzählers des gemieteten KFZ werden die Kilometergebühren für die Entfernung berechnet, die sich für die zurückgelegte Strecke aus der Straßenkarte ergibt.

Tagesgebühren, Gebühren für die erweiterte Haftungsreduktion, die Nebenkosten zu den im Mietvertrag angeführten Sätzen.

Für den Fall, dass das Fahrzeug nicht am vereinbarten Ort und nicht zur vereinbarten Zeit zurückgebracht wird, ist der Vermieter berechtigt, für den darüber hinausgehenden Zeitraum den Normaltarif für Zustell- und Abholgebühren in Rechnung zu stellen. Dieser wird mit € 3,00 pro Kilometer in Rechnung gestellt, sofern keine gesonderte Vereinbarung besteht.

Alle zu erhebenden Steuern sind in der vor Mietbeginn digital ausgestellten Rechnung enthalten und angeführt.

Alle Gebühren, Strafen und Kosten, die aufgrund einer Verletzung von Verkehrsvorschriften im Zusammenhang mit der Benützung des

Fahrzeuges während oder nach diesem Mietvertrag gegen den Mieter oder gegen den Vermieter oder zu Lasten des Fahrzeuges verhängt werden, werden dem Mieter zu Lasten gelegt und gesondert verrechnet, es sei denn, diese sind eindeutig auf ein Verschulden des Vermieters zurückzuführen. In diesem Fall liegt die Nachweispflicht des Nichtverschuldens beim Mieter.

Im Falle eines Verkehrsunfalls, in welchen der Mieter oder ermächtigte Fahrer mit dem gegenständlichen Fahrzeug verwickelt ist bzw. vom Mieter oder dem ermächtigten Fahrer zumindest teilweise verschuldet wurde, ist der Vermieter nicht zur Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges für den Rest der vereinbarten Mietdauer verpflichtet. Dem Mieter steht in einem solchen Fall oder ähnlichen Fall kein Anspruch auf Minderung der Mietgebühr zu.

Alle Kosten die dem Vermieter für Reparaturen oder Ersatz von Schäden am Fahrzeug (auch bei Feuer, Glasbruch, Diebstahl oder Verlust des Fahrzeuges) einschließlich der Kosten für ein Ersatzfahrzeug, Fahrzeugrückholung, Wertverlust, Entschädigung für entgangene Mieteinnahmen etc. entstehen, sofern den Mieter ein Verschulden daran trifft, wobei er gemäß § 1298 ABGB den Nachweis für sein mangelndes Verschulden bei Vertragsverletzung zu erbringen hat. Sollte aus Verschulden des Mieters die Versicherung keinen Ersatz leisten, hat er die entstehenden Nachteile zu tragen.

Falls das Fahrzeug in Übereinstimmung mit den Mietvertragsbestimmungen und den gesetzlichen Vorschriften benützt worden ist, beschränkt sich die Haftung des Mieters derart, dass sie die in der Preisliste angegebene im Mietvertrag vereinbarte Höchstsumme nicht übersteigt bzw. sich höchstens auf die in der gültigen Preisliste angegebene Summe reduziert.

Alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, die dem Vermieter durch Betreibung von hiernach fälligen Zahlungen von Mieten entstehen, einschließlich angemessener Anwaltsgebühren sowie Kosten für die Forderungsbetreibung durch ein konzessioniertes Inkassobüro gem. Honorarrichtlinien der Bundeswirtschaftskammer 1993, begrenzt gem. BGBL 141/1996. Für den Fall des Zahlungsverzuges wird darüber hinaus ausdrücklich die Verzinsung des fälligen Betrages mit einem Verzugszinssatz von 14% p.a., jedoch mindestens € 100,00 vereinbart.

Die Haftungsreduktion tritt außer Kraft bei schuldhaften Verstößen gegen die Vertragsbedingungen oder die gesetzlichen Bestimmungen, sofern diese Verstöße schadenursächlich waren oder den Ersatz durch die Versicherung verhindern.

Die aufgelaufenen Mietkosten sind vor Mietbeginn per Banküberweisung zu bezahlen, jedoch spätestens bei Rückgabe des Mietfahrzeuges, sowie allfällige Schadenszahlungen, zusätzlich gefahrene Kilometer, welche nicht vorab gebucht und bezahlt wurden. 

Anzahlung, Kaution

Die Anzahlung ist vor Mietbeginn per Banküberweisung auf das angegebene Konto in vollem Umfang zu begleichen. Die Höhe der Anzahlung ist immer die Gesamte angegebene Summe auf der Rechnung.

Es ist grundsätzlich keine Kaution vom Mieter für das Angemietete KFZ an den Vermieter zu bezahlen.

Der Vermieter behält sich jedoch das Recht vor, je nach Art und Dauer der Miete eine Kaution bis zur Höhe des Fahrzeugswertes zuzüglich der Mietkosten zu verlangen. Anzahlung/Kaution wird bei der Abrechnung in Anrechnung gebracht.

Vor Beginn der vereinbarten und bezahlten Miete muss der Mieter dem Vermieter zum Zwecke eines vertraglichen Zurückbehaltungsrechtes ein gültiger Personalausweis (Reisepass, Personalausweis) übergeben. Zusätzlich kann als Sicherheit zum selben Zwecke zusätzlich der KFZ-Schlüssel des Mieters vom Vermieter gefordert werden.

Dem Vermieter steht dieses Zurückbehaltungsrecht bis zur Bezahlung der oben angeführten Mietgebühren einschließlich des Entgelts für eine allfällige Überziehungsdauer, der angeführten Kilometergebühren, der angeführten Tagesgebühren, der angeführten Zustell- und Abholgebühren, der angeführten Steuern, der angeführten Gebühren, Strafen und Kosten, sofern diese zum Zeitpunkt der Fahrzeugrückgabe bereits feststehen, der abgeführten Kosten, der angeführten Haftungshöchstsumme – sofern die genannten Positionen jeweils zur Verrechnung gelangen zu.

Versicherungsschutz

Der Vermieter gewährt unter Zugrundelegung der für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung geltenden Bestimmungen sowie der allgemeinen

Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung. Die Deckungssumme, der Selbstbehalt des Mieters, sowie Selbstbehalt im Falle eines Totalschadens bzw. mutwilliger Zerstörung sind Fahrzeug-Kategorie abhängig und werden im Mietvertrag gesondert angeführt. Im Fahrzeug befindliche Gegenstände des Mieters oder von ihm mitgeführter Personen sind nicht versichert.

Haftpflicht Deckungssumme = EUR 15.000.000,- / Vollkasko mit einem nicht ausschließbaren Selbstbehalt von 10% der Schadensumme (mind. jedoch € 2.000,00).

Sollte sich einzelne Fahrzeuge von diesen Bestimmungen abheben, obwohl sie einer der Kategorien zugeordnet sind, wird dies im Mietvertrag gesondert angeführt.

Die Haftungsreduktion tritt außer Kraft bei Verstößen gegen die Vertragsbedingungen oder die gesetzlichen Bestimmungen. Bei Beschädigung von Fahrzeugaufbauten, Außenspiegeln, Reifen und Felgenschäden, Schäden am Interieur, sowie allen weiteren Bestandteilen des Mietautos, welche in einer üblichen Vollkaskoversicherung nicht versichert sind, ist mangels Versicherungsschutzes eine Haftungsreduktion ausgeschlossen. Beschädigte Felgen und Reifen werden, auf Grund der hohen Leistung der Fahrzeuge, in jedem Fall von Beschädigungen – zur allgemeinen Sicherheit – getauscht und NICHT repariert.

Für solche Schäden haftet der Mieter bei Verschulden in vollem Umfang, wobei er gemäß § 1298 ABGB den Nachweis über sein mangelndes Verschulden zu erbringen hat.

Schlussbestimmung

Die eventuelle Nichtigkeit einzelner Punkte dieses Vertrages, betrifft lediglich diese Punkte, hat jedoch nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

Der restliche Vertragsinhalt bleibt demzufolge unverändert rechtsgültig. Sofern der Mieter ein Verbraucher im Sinne des KSchG ist und er im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder er im Inland beschäftigt ist, bestimmt sich der Gerichtsstand nach den allgemeinen Zuständigkeitsregeln, ansonsten ist der Gerichtsstand Österreich, Handelsgericht 8010 Graz.

Büroadresse:

St. Margarethen a. d. Raab 179

8321 St. Margarethen a. d. Raab

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